Das Medizinstrafrecht verlangt dem Strafverteidiger ein hohes Maß an fachlicher Spezialisierung, medizinisches Verständnis, strategische Weitsicht und Sensibilität für die besondere Stellung des Heilberufs ab. Die Tatvorwürfe sind oft durch hochkomplexe medizinische Sachverhalte geprägt, etwa im Bereich von Behandlungsfehlern, Unterlassungskonstellationen, Aufklärungs- und Einwilligungsfragen oder Kausalitäts- und Zurechnungsproblemen. Zentraler Bestandteil der Verteidigung ist daher regelmäßig die kritische Analyse medizinischer Sachverständigengutachten. Der Strafverteidiger muss in der Lage sein, medizinische Argumentationsketten nachzuvollziehen, methodische Schwächen, unzulässige Rückschlüsse ex post, unzutreffende Standardannahmen oder unklare Kausalitätsbewertungen aufzudecken und – häufig unter Einbindung eigener medizinischer Sachverständiger – plausible Gegenhypothesen zu entwickeln. Etwaige standesrechtliche Konsequenzen sind stets mitzudenken und strategisch zu berücksichtigen. Von erheblicher praktischer Bedeutung sind zudem die Wahrung des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes und der beruflichen Reputation des beschuldigten Arztes oder medizinischen Fachpersonals. Rechtsanwalt Jan Leue verteidigt insbesondere folgende Tatvorwürfe des Medizinstrafrechts:

Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung

Unterlassene Hilfeleistung

Abrechnungsbetrug

(Vertragsarzt)-Untreue

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärztliche Sterbehilfe

Schwangerschaftsabbruch

Strafbare Verschreibung, Verabreichung und Überlassung von Betäubungsmitteln

Strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes

Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen​​​​​​​

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